Nur wenige Personen sind in Rheinland-Pfalz durch die Polizei als „Gefährder“ und „Relevante Personen“ eingestuft und überwacht. Die Ein- bzw. Ausstufung muss dabei fortlaufend rechtsstaatlich überprüft sein.
Aktuell sind zehn Personen als „Gefährder“ und weitere zwölf als „Relevante Personen“ im Bereich der politisch motivierten Kriminalität eingestuft. Alle „Gefährder“ und elf „Relevanten Personen“ sind der politisch motivierten Kriminalität – Religiöse Ideologie zuzuordnen. Eine „Relevante Person“ ist dem Phänomenbereich Rechts zugeordnet. Die personenbezogenen Daten von „Gefährdern“ und „Relevanten Personen“ speichert die rheinland-pfälzische Polizei in vier Dateien und Datenbanken.
Darüber hinaus wurden insgesamt 72 Personen durch das Schengen-Informationssystem ausgeschrieben und verdeckt überwacht. Die polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen richteten sich dabei gegen acht „Gefährder“, 13 „Relevante Personen“ und 51 sonstige Beschuldigte oder Verantwortliche. Darunter wurden 64 Fälle richterlich angeordnet oder bestätigt. Zudem wurden seit 2009 aus Gründen der Inneren Sicherheit nach dem Aufenthaltsgesetz in drei Fällen sicherheitsrechtliche Überwachungsmaßnahmen verfügt. Zwei davon waren bzw. einer ist noch Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.
Der von der Polizei verwendete Begriff „Gefährder“ basiert seit 2004 lediglich auf einer Arbeitsdefinition, die in allen Ländern praktiziert wird. Anhand welcher Kriterien jemand als sogenannter „Gefährder“ eingestuft wird und welche verschiedenen Kategorien es dazu gibt ist nicht bekannt. Personen, die als „Gefährder“ eingestuft sind, können von polizeilichen Maßnahmen wie beispielsweise die Speicherung personenbezogener Daten betroffen sein. Da solche Grundrechtseingriffe einer passenden Rechtsgrundlage bedürfen und es für Bürger*innen erkennbar sein muss, unter welchen Umständen ihr Verhalten polizeiliche Maßnahmen auslöst, bedarf es einer gesetzliche Regelung der Definition als „Gefährder“.
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